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Urteil Amrei Loos Unterhaltungskünstler Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Amrei Loos

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Amrei Loos Unterhaltungskünstler Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Herne vom 27.10.2010 – Az. K 79 kc 5202/20

Der Insolvenzverwalter Edwin Schulz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Amrei Loos Unterhaltungskünstler Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Amrei Loos anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 723 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 712.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Amrei Loos Unterhaltungskünstler Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Herne nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Herne vom 27.10.2010
Aktenzeichen: M 268 I8 3401/19
jurisPR-InsR 1996, 44451

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